Kostenträger

Psychotherapeutische Leistungen sind bei privaten Krankenkassen grundsätzlich erstattungsfähig. Die Abrechnung meiner psychotherapeutischen Leistungen erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Dabei werden die für Psychotherapie geltenden Gebührenordnungspositionen (GOP) zugrunde gelegt. Die entsprechenden Stundensätze, z.B. für eine 50-minütige Therapiesitzung sehen Sie weiter unten.

Da sich private Versicherungsverträge individuell unterscheiden, erkundigen Sie sich bitte vor Beginn der Therapie bei Ihrem Kostenträger über das Genehmigungsverfahren und welche Kosten durch Ihren Versicherungsvertrag abgedeckt werden (z.B. die Anzahl der Sitzungen). Die Verantwortung für das Einholen dieser Informationen liegt bei Ihnen. Im Falle der Beantragung einer Therapie unterstütze ich Sie gern bei den Formalitäten. 

Im Falle einer Differenz zwischen dem Rechnungs- und Erstattungsbetrag tragen Sie diese privat. Falls Ihnen dies aufgrund Ihrer aktuellen Einkommensverhältnisse nicht möglich ist, sprechen Sie mich bitte an.

Die Beihilfe ist für Länderbedienstete in den Beihilfeverordnungen der Länder und für Bundesbedienstete in der Bundesbeihilfeverordnung geregelt. Die Kosten einer Psychotherapie werden von den Beihilfestellen von Bund, Ländern und Kommunen nach ordnungsgemäßer Antragstellung in der Regel ohne Probleme ganz oder zumindest weitgehend erstattet. Die Abrechnung meiner psychotherapeutischen Leistungen erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Dabei werden die für Psychotherapie geltenden Gebührenordnungspositionen (GOP) zugrunde gelegt. Die entsprechenden Stundensätze, z.B. für eine 50-minütige Therapiesitzung sehen Sie weiter unten. Üblicherweise erstatten die Beihilfestellen bis zum Schwellenwert des 2,3-fachen GOP Satzes.

Erkundigen Sie sich bitte vor Beginn der Therapie bei Ihrer Beihilfestelle über das Genehmigungsverfahren und welche Kosten abgedeckt werden (z.B. die Anzahl der Sitzungen). Die Verantwortung für das Einholen dieser Informationen liegt bei Ihnen. Im Falle der Beantragung einer Therapie unterstütze ich Sie gern bei den Formalitäten

Im Falle einer Differenz zwischen dem Rechnungs- und Erstattungsbetrag tragen Sie diese privat. Falls Ihnen dies aufgrund Ihrer aktuellen Einkommensverhältnisse nicht möglich ist, sprechen Sie mich bitte an.

Für Selbstzahler und Selbstzahlerinnen kann eine Psychotherapie ohne Beantragungsverfahren begonnen werden. Die Therapie wird bei der Krankenkasse nicht aktenkundig. Die Abrechnung meiner psychotherapeutischen Leistungen erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Dabei werden die für Psychotherapie geltenden Gebührenordnungspositionen (GOP) zugrunde gelegt.  Die Stundensätze, z.B. für eine 50-minütige Sitzung sehen Sie weiter unten. Kosten für eine Psychotherapie, die nicht von der Krankenkasse übernommen wurden, können laut §33 EStG als außergewöhnliche Aufwendung unter „sonstige Gesundheitsausgaben“ von der Steuer abgesetzt werden.

Für Selbstzahlerinnen aus der Schweiz: Zusätzlich zu meiner  staatlichen Anerkennung als Psychologische Psychotherapeutin in Deutschland verfüge ich über die eidgenössische Anerkennung als Psychotherapeutin durch das Bundesamt für Gesundheit der Schweiz. Bitte klären Sie mit Ihrer Krankenversicherung, ob die Kosten für eine Psychotherapie ggf. übernommen werden können oder was für eine Kostenübernahme erforderlich  ist.

Ich nehme aktuell nicht an der vertragsärztlichen Versorgung gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten teil. Hintergrund ist die Begrenzung der Zulassungen für einen vertragsärztlichen Kassensitz, die auf der Bedarfsermittlung des Gemeinsamen Bundesausschusses und der regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen beruht. Bitte kontaktieren Sie die zugelassenen Kolleginnen und Kollegen. Eine Übersicht mit Kontaktdaten finden Sie in der Tamly-App, über die Suchfunktionen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg oder der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg.  

In dringenden Ausnahmefällen und nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einer Behandlung in einer Privatpraxis im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens. Es ist rechtlich nicht eindeutig geregelt, unter welchen Bedingungen die Krankenkasse ein Kostenerstattungsverfahren bewilligen muss. Sie können es aber versuchen,

  •  wenn Ihnen in der Psychotherapeutischen Sprechstunde einer Psychotherapiepraxis mit Kassensitz attestiert wurde, dass eine psychotherapeutische Behandlung jetzt erforderlich ist (Formular PTV-11).
  •  und wenn Sie keinen Therapieplatz in einer Praxis mit Kassensitz finden und Sie dies anhand einer schriftlichen Dokumentation nachweisen können. 
  •  und wenn die Wartezeiten für einen angebotenen Therapieplatz unzumutbar lang sind (z.B. > 3 Monate). 

In diesem Fall haben Sie den gesetzlichen Anspruch auf die Behandlung  in einer Privatpraxis (§ 13 Abs. 3 SGB V). Nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zu Ihrer Krankenkasse auf. Achtung, der Verweis auf die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung (116117) zur Vermittlung einer Psychotherapeutischen Sprechstunde durch Ihre Krankenkasse ist hier nicht mehr ausreichend. Sollte Ihre Krankenkasse nicht in zumutbarer Zeit einen Platz in einer Kassenpraxis zur Behandlung für Sie finden, können Sie das Kostenerstattungsverfahren aufgrund des unzureichenden vertragsärztlichen Versorgungsangebotes beantragen. Hier finden Sie eine Beispielformulierung:

„Mir wurde die Notwendigkeit einer zeitnahen psychotherapeutischen Behandlung attestiert (PTV-11 oder Dringlichkeitsbescheinigung eines Arztes liegt bei). Trotz zahlreicher Versuche ist es mir jedoch bisher leider nicht gelungen, eine Zusage für einen ambulanten Therapieplatz zu erhalten (Protokoll der Anrufe und der besuchten Erstgespräche liegt bei). Ich möchte Sie daher freundlich bitten, einen zeitnahen Behandlungsplatz für mich zu organisieren. Sollte dies nicht möglich sein, ist dies ein Hinweis auf ein Systemversagen. Auf dieser Grundlage habe ich gemäß § 13 Abs. 3 SGB V den gesetzlichen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Psychotherapie in einer Privatpraxis. Ich bitte Sie darum, mir die Erstattung der psychotherapeutischen Leistungen außerhalb des vertragsärztlichen Versorgungsangebots zeitnah zu bestätigen, damit ich mich ohne weitere Verzögerung in die notwendige Behandlung begeben kann.“

Im Falle der Genehmigung des Kostenerstattungsverfahrens können Sie gern Kontakt zu mir aufnehmen. Bei freien Kapazitäten vereinbare ich dann ein Erstgespräch mit Ihnen. 

Polizistinnen und Polizisten können psychotherapeutische Leistungen in einer Privatpraxis in Anspruch nehmen. Die psychotherapeutische Versorgung ist Bestandteil der Leistungen der Heilfürsorge der Bundespolizei nach der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung und für die Landespolizei Bestandteil des Heilfürsorgegesetzes des Landes Baden-Württemberg. Weitere Grundlage bilden die Vereinbarungen zwischen der Bundespsychotherapeutenkammer und dem Bundesinnenministerium (2025).

Die Abrechnung meiner psychotherapeutischen Leistungen erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Dabei werden die für Psychotherapie geltenden Gebührenordnungspositionen (GOP) zugrunde gelegt. Die entsprechenden Stundensätze, z.B. für eine 50-minütige Therapiesitzung sehen weiter unten. 

Ein Antrag auf Psychotherapie muss bei der Heilfürsorgestelle gestellt werden. Bitte erkundigen sich bei Ihrer Heilfürsorgestelle über die Gestaltung des Antragsverfahrens. Die Verantwortung für das Einholen dieser Informationen liegt bei Ihnen. Im Falle der Beantragung einer Therapie unterstütze ich Sie gern bei den Formalitäten.

Honorarvereinbarung

Die Abrechnung meiner psychotherapeutischen Leistungen erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Dabei werden die für Psychotherapie geltenden Gebührenordnungspositionen (GOP) zugrunde gelegt. Diese basieren auf den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen der Bundespsychotherapeutenkammer, der Bundesärztekammer, des Verbandes der Privaten Krankenkassen sowie der Beihilfestellen vom 1. Juli 2024.

Schließen Sie einen Therapievertrag mit mir ab, sind diese Gebührenordnungspositionen Teil des Vertrags. Einen Auszug davon finden Sie in der untenstehenden Tabelle. In der Regel berechne ich den 2,3-fachen Satz der GOÄ/GOP. Bei besonders aufwändigen und gut begründeten Behandlungsfällen kann eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz gemäß GOP erfolgen.

Vereinbarte Termine müssen mindestens 24 Stunden im Voraus abgesagt werden. Sollte eine Absage nicht rechtzeitig erfolgen, behalte ich mir vor, Ihnen 60 % der vereinbarten Honorarsumme als Ausfallkosten privat in Rechnung zu stellen. 

tabelle bild

Weitere GOP Leistungen können ggfs. hinzukommen. Eine Übersicht finden Sie auf den Seiten der Bundespsychotherapeutenkammer.